Häufige Fragen zur AO-SF und zum Gemeinsamem Lernen
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Gemeinsamen Lernen, zum AO-SF-Verfahren und zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf.
Die Fragen sind nach Themen sortiert. Über die Suche können Sie gezielt nach Begriffen wie Förderort, Förderschule, Antrag oder Förderschwerpunkt suchen.
Gemeinsames Lernen
Was bedeutet Gemeinsames Lernen?
Gemeinsames Lernen bedeutet: Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf lernen gemeinsam an einer allgemeinen Schule.
Ihr Kind bleibt Schülerin oder Schüler einer allgemeinen Schule und erhält dort die passende Unterstützung.
Muss mein Kind mit Förderbedarf auf eine Förderschule?
Nein. Ein festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Kind eine Förderschule besucht.
In der Regel ist der Förderort die allgemeine Schule. Eltern können aber auch eine Förderschule als Förderort wünschen.
Kann ich mir eine bestimmte Schule wünschen?
Sie können Ihre Wünsche äußern. Ob eine bestimmte Schule möglich ist, hängt davon ab, ob die Schule geeignet ist und ob die notwendigen Voraussetzungen dort vorliegen.
Sprechen Sie Wünsche möglichst frühzeitig im Beratungsgespräch an.
Was ist der Unterschied zwischen allgemeiner Schule und Förderschule?
Eine allgemeine Schule ist zum Beispiel eine Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Sekundarschule oder ein Gymnasium.
Eine Förderschule ist auf bestimmte Förderschwerpunkte spezialisiert. Beide können Förderorte sein.
Was bedeutet Förderort?
Der Förderort ist der Ort, an dem Ihr Kind gefördert wird. Das kann eine allgemeine Schule oder eine Förderschule sein.
Die Elternwünsche zum Förderort werden im Verfahren berücksichtigt.
AO-SF-Verfahren
Was bedeutet AO-SF?
AO-SF steht für „Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung“.
In einem AO-SF-Verfahren wird geprüft, ob ein Kind sonderpädagogische Unterstützung braucht. Dabei geht es auch darum, welcher Förderschwerpunkt passt und welcher Förderort geeignet ist.
Wann wird ein AO-SF-Verfahren eingeleitet?
Ein AO-SF-Verfahren kommt in Betracht, wenn die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule nicht ausreichen und weiterhin vermutet wird, dass Ihr Kind sonderpädagogische Unterstützung braucht.
Vor einem Verfahren wird also geschaut, welche Förderung bereits versucht wurde.
Wer beantragt das AO-SF-Verfahren?
In der Regel wird das Verfahren von Eltern und Schule gemeinsam vorbereitet. Erziehungsberechtigte und Schulen können Anträge stellen.
Die Schule übermittelt die Unterlagen digital an die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Kann die Schule ein Verfahren beantragen, auch wenn Eltern das nicht möchten?
Ja, in Ausnahmefällen kann auch die Schule ein Verfahren beantragen. Eltern werden darüber informiert und in das Verfahren einbezogen.
Fragen Sie nach, warum die Schule ein Verfahren für notwendig hält und welche Förderung bisher versucht wurde.
Was ist in Münster seit der Pilotierung anders?
In den Bezirksregierungen Münster und Arnsberg werden veränderte und vereinheitlichte Abläufe zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erprobt.
Die Expertisestelle AO-SF setzt diese Abläufe im Regierungsbezirk Münster um.
Was macht die Expertisestelle AO-SF?
Die Expertisestelle AO-SF bearbeitet die Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Sie prüft die Unterlagen und begleitet die fachliche Einschätzung.
Für den Kreis Recklinghausen ist bei der Bezirksregierung Münster Frau Diethild Langanke als Ansprechperson benannt.
Expertisestelle AO-SF Münster öffnenWas wird im Verfahren geprüft?
Es wird geprüft, ob Ihr Kind sonderpädagogische Unterstützung braucht. Außerdem wird geschaut, in welchem Förderschwerpunkt Unterstützung nötig ist und welcher Förderort geeignet ist.
Wie läuft das Verfahren ab?
Zuerst findet ein Gespräch mit der Schule statt. Danach werden Antrag und Unterlagen vorbereitet und digital übermittelt.
Anschließend prüft die zuständige Stelle die Unterlagen. Danach erhalten Eltern Informationen zur beabsichtigten Entscheidung. Am Ende wird ein Bescheid erstellt.
Was ist, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
Im Pilotverfahren werden Eltern über das Ergebnis und die beabsichtigte Entscheidung informiert.
Danach haben sie die Möglichkeit, innerhalb von fünf Werktagen Stellung zu nehmen oder zu widersprechen.
Darf ich jemanden zum Gespräch mitbringen?
Ja. Eltern können zu Gesprächen eine Person ihres Vertrauens mitbringen.
Ziel ist es, die Gründe zu erklären und gemeinsam über die weitere Förderung zu sprechen.
Wie lange dauert ein AO-SF-Verfahren?
Das kann unterschiedlich sein. Es hängt unter anderem davon ab, ob alle Unterlagen vollständig sind und ob noch weitere Klärungen nötig sind.
Deshalb ist es sinnvoll, Unterlagen und Fragen möglichst früh mit der Schule zu besprechen.
Förderbedarf und Förderschwerpunkte
Was bedeutet sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf?
Das bedeutet: Ein Kind braucht in der Schule besondere Unterstützung, die über die allgemeine Förderung hinausgeht.
Diese Unterstützung kann verschiedene Bereiche betreffen, zum Beispiel Lernen, Sprache, Hören, Sehen, körperliche Entwicklung oder emotional-soziale Entwicklung.
Welche Förderschwerpunkte gibt es?
Es gibt sieben Förderschwerpunkte:
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
Auch eine Autismus-Spektrum-Störung kann einen Unterstützungsbedarf begründen. Sie wird einem passenden Förderschwerpunkt zugeordnet.
Was bedeutet zielgleiche Förderung?
Zielgleich bedeutet: Ihr Kind arbeitet grundsätzlich an denselben Bildungszielen wie andere Kinder der Schulform.
Zielgleiche Förderschwerpunkte sind zum Beispiel Sprache, Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung sowie Emotionale und soziale Entwicklung.
Was bedeutet zieldifferente Förderung?
Zieldifferent bedeutet: Ihr Kind wird in einem eigenen Bildungsgang unterrichtet. Die Lernziele können von den allgemeinen Bildungszielen abweichen.
Das betrifft vor allem die Bildungsgänge Lernen und Geistige Entwicklung.
Bekommt mein Kind automatisch mehr Unterstützung, wenn ein Förderbedarf festgestellt wird?
Ein festgestellter Unterstützungsbedarf hilft dabei, die Förderung verbindlicher zu planen.
Er bedeutet aber nicht automatisch, dass sofort eine bestimmte zusätzliche Ressource entsteht. Wichtig ist, dass Schule, Eltern und zuständige Stellen gemeinsam schauen, welche Unterstützung konkret möglich und passend ist.
Kann ein Förderbedarf wieder aufgehoben werden?
Ja. In der jährlichen Überprüfung schaut die Klassenkonferenz, ob der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf weiterhin besteht.
Wenn die Unterstützung nicht mehr erforderlich ist, kann eine Aufhebung geprüft und beantragt werden.
Können sich Förderschwerpunkte ändern?
Ja. Wenn sich die Entwicklung oder der Unterstützungsbedarf Ihres Kindes verändert, kann geprüft werden, ob ein Förderschwerpunkt geändert, erweitert oder aufgehoben werden soll.
Was ist der Unterschied zwischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort?
Der Förderbedarf bedeutet: Ihr Kind braucht besondere Unterstützung.
Der Förderschwerpunkt beschreibt, in welchem Bereich diese Unterstützung liegt.
Der Förderort beschreibt, wo Ihr Kind gefördert wird – in der Regel an einer allgemeinen Schule, auf Wunsch der Eltern auch an einer Förderschule.
Was sollte ich zum Beratungsgespräch mitbringen?
Hilfreich sind eigene Fragen, Beobachtungen aus dem Alltag, Rückmeldungen der Schule und vorhandene Berichte, zum Beispiel aus Therapie, Medizin, Frühförderung oder Beratung.
Sie müssen das Verfahren aber nicht allein vorbereiten. Die Schule begleitet die Antragstellung.
Kontakt und Unterstützung
Schule Ihres Kindes
Erste Ansprechstelle für Beratung, Gespräche und Vorbereitung des Verfahrens.
Schulen im Kreis RecklinghausenInklusionsteam
Unterstützt bei Fragen im Kreis Recklinghausen und hilft bei der Orientierung.
Über uns / AnsprechpersonenExpertisestelle Münster
Fachliche Prüfung im AO-SF-Verfahren. Für den Kreis Recklinghausen ist Frau Diethild Langanke benannt.
Diethild Langanke
0251 411-1412
diethild.langanke@brms.nrw.de
